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Bausachverständiger Paderborn Kassel Kosten und Leistungen für Gutachten:

Sachverständiger: Was bedeutet dies, wer bezeichnet sich so? 

„Sachverständiger“ ist ein Oberbegriff für viele Personen, diese können Bausachverständige, Schimmelgutachter, Baugutachter, KFZ-Gutachter etc. sein. Hieran sieht man, dass es eine Vielzahl von Personen gibt, die den Beruf als Sachverständiger ausüben. Der Titel oder Bezeichnung „Bausachverständiger“ untergliedert sich wiederum in einzelne „Fachgebiete“ z.B. Bauschäden, Versicherungsschäden, Feuchteschäden, Tischlerhandwerk, Metallarbeiten.

Meine Hauptfachgebiete sind: „Wohnraumschimmel und Feuchteschäden“ sowie „Versicherungsschäden an Gebäuden“. Bei der Hauskaufberatung bringe ich ebenso Wissen aus dem Bereich „Schäden an Gebäuden“ mit.

Zu beachten bei einem Sachverständigen ist, dass er eine natürliche Person ist, die über besondere Erfahrungen und ein überdurchschnittliches Wissen in seinem Fachgebiet, welches sich klar abgrenzen lässt, verfügt. Als Person sollte ein Sachverständiger seine Kompetenzen kennen, persönlich integer sein, unabhängig, gewissenhaft, weisungsfrei und unparteiisch. Letzteres ist für mich das Wichtigste.

Leider ist der Titel Sachverständiger nicht geschützt und es gibt seit den letzten Jahren immer mehr an Gutachtern, insbesonders in der Baubranche und dem Bereich Schimmelpilze. Es wird das schnelle Geld gewittert.

Viele verkennen, dass die Verwendung des Begriffs „Sachverständiger“, „Bausachverständiger“ oder auch „Schimmelgutachter“ eine verpflichtende Aussage darstellt, und ein Auftraggeber damit gewissen Anforderung bzw. Erwartungen hat. Der Nutzer dieses Begriffes sollte sich im Klaren sein, dass er damit zum Ausdruck bringt, dass er persönliche Integrität, hohe Fachkompetenz bzw. überdurchschnittliches Wissen für sich in Anspruch nimmt.

Liegt die besondere Sachkunde und das Wissen vor, können sich in Deutschland Personen als Sachverständige von einer DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Zertifizierungsstelle zertifizieren oder sich öffentlich bestellen lassen. Die Sachkunde wird entsprechend dem Fachgebiet geprüft. Nach § 407 Abs. 1 ZPO kann das Gericht Personen, die einem bestimmten Beruf zugehörig sind, als Sachverständigen bestellen. Dieser hat die Pflicht dann auch als Sachverständiger tätig zu werden. Diese Verpflichtung ist vielen Trägern des Titels „Sachverständiger“ nicht bewusst.

Eine technische Beweiserhebung führt der Sachverständige durch und obliegt ausschließlich ihm. Juristische Beratungen obliegen Juristen, Sachverständige bieten keine Rechtsberatungen und dürfen es auch nicht. 

Kostenvorschuss

Der Kostenvorschuss bei Sachverständigen ist üblich, insbesonder bei Gerichtsaufträgen. Im Privatbereich beträgt dieser 50 – 80% der Auftragssumme. Er dient dazu, eine Befangenheit und seine Unparteilichkeit zu stützen. Tätig wird der Baugutachter sobald der Kostenvorschuss eingegangen ist bzw. die Honorarkosten gesichert sind.

 

Erstberatungen oder erste orientierende Ortstermine zur Einschätzung der Kosten für ein großes schriftliches Gutachten 

Ein erster orientierender Ortstermin oder mündliche Erstberatung liegt bei 400,-€ bis 800,-€ zzgl. der gültigen gesetzlichen MwSt., je nach Zeitdauer 1 – 3 Stunden. Termine sind zuvor telefonisch zu vereinbaren. In einer Erstberatung schätze ich die Leistung und den Aufwand für ein schriftliches großes Gutachten ab, es wird nicht nach der Ursache von Schimmel bzw. Baumängeln gesucht oder Schimmel beprobt etc..

 

Die Vergütung eines Sachverständigen

Bausachverständige oder auch Schimmelgutachter arbeiten für Gerichte, durch die sie bestellt werden, auf Grundlage des Justiz- Vergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG). Für private Auftraggeber sind Honorarvereinbarungen individuell zu vereinbaren. Ich schließe dazu mit jedem Auftraggeber einen Individualvertrag. Pauschalangebote sind unüblich und unseriös, entweder wird der Sachverständige auf Kosten sitzenbleiben oder der Auftraggeber erhält nicht die volle Leistung oder zahlt zu viel.

Viele Kunden denken, dass die Kosten für ein Gutachten beim Gericht höher sind als im Privatbereich. In der Endsumme eines schriftlichen Gutachtens durch einen Bausachverständigen oder Schimmelgutachter ist dies richtig. Ein vom Gericht eingeholtes Gutachten beginnt meist bei 3.500,00 € und nach oben offen. Die deutsche Justiz sieht sich aber als Großauftraggeber und hat z.B. beim Stundenhonorar für die Aufnahme und Bewertung in der Honorargruppe 4.3 einen reduzierten Stundensatz festgesetzt, mit einen entsprechenden Großkundenrabatt eingerechnet.

Daraus folgt, dass der Baugutachter im Privatbereich meist deutlich höher abrechnet um ca. 30-40%.

 

Honorarrechnungen gliedern sich nach

  • Fahrzeiten für alle Fahrwege
  • Akten- / Unterlagenstudium und Recherchen
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen
  • Kosten für Messtechnik
  • Erstellung des Gutachtens
  • Schriftliche Korrespondenz mit den Beteiligten
  • Kilometergeld 1,30 €/km
  • Reisekosten wie Hotel Übernachtungen
  • Kostennoten von Behörden z.B. bei Akteneinsichten
  • Laborkosten
  • Hilfsmittel
  • Schutzkleidung
  • Fremdkosten

Barzahlungen sind für Sachverständige ausgeschlossen. Die Vergütung des Sachverständigen sollte durch eine förmliche Honorarrechnung erfolgen.

 

Ortstermin

Die Abwicklung und Durchführung eines Ortstermins obliegt dem Sachverständigen. Er lädt die Beteiligten bei gerichtlicher Beauftragung nach Vorabstimmung schriftlich ein, bei privaten Auftraggebern erfolgt die Einladung mündlich oder schriftlich.

Im Ortstermin erfolgt dann die Beweisaufnahme durch den Sachverständigen, bei gerichtlicher Beauftragung sagt man, der Sachverständige ist der richterliche Augenschein. Somit lässt sich festhalten, dass dieser Person ein hohes Maß an Vertrauen zugeteilt wird. Dieses gilt es fair und neutral mit der entsprechenden Sachkunde zu erfüllen.

Parteigutachten sollten Sachverständige nie erstellen, sie sind überflüssig und führen letztendlich zu diversen Problemen.

Zeugenbefragungen obliegen ebenso nicht dem Sachverständigen, sondern dem Gericht. Der Sachverständige holt einzig technische Informationen bei den Parteien, wenn notwendig, im Ortstermin ein.

Urheberrecht und Sonstiges

Der Auftraggeber darf die Sachverständigenleistung mit allen Angaben und Anlagen, Berechnungen und sonstigen Einzelheiten nur zu dem Zweck verwenden, für den es vereinbarungsgemäß bestimmt ist. Eine darüberhinausgehende Verwendung, insbesondere eine Vervielfältigung und Weitergabe an Dritte, ist nur zulässig, wenn der Sachverständige zuvor seine Einwilligung gegeben hat. Gleiches gilt für eine Textänderung oder eine auszugsweise Verwendung. Der Einwilligung des Auftraggebers bedarf es nicht, wenn die Zustimmung zweifelsfrei unterstellt werden kann. Eine Veröffentlichung der Sachverständigenleistung bedarf in allen Fällen der vorherigen Zustimmung des Sachverständigen. Evtl. Vervielfältigungen sind nur um Rahmen des Verwendungszwecks gestattet. Der Auftraggeber darf Untersuchungs- und Gutachtenergebnisse zu Zwecken der Werbung nur mit Einwilligung des Sachverständigen verwenden. Sämtliche mit dem Auftrag verbundenen Daten, sachliche wie personenbezogene, die für den Geschäftsbetrieb notwendig sind, werden vom SV in seinem Büro elektronisch gespeichert und gem. der gesetzlichen Aufbewahrungsfrist vorgehalten, 5, 6 bzw. 10 Jahre bei schriftlichen Gutachten. Nach den gesetzlichen Vorhaltezeiten werden die Daten gelöscht.

 

© 2022 Christian Ellebracht Bausachverständiger in Paderborn und Kassel und für Bielefeld